Satzung des Vereins „Herzensigel“


§ 1
Name Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Herzensigel“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Kusterdingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Kusterdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere die Arterhaltung, die Gewährung von Schutz und Hilfe für den einheimischen europäischen Braunbrustigel.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • qualifizierte Pflege von erkrankten und verletzten Braunbrustigeln,
  • Aufzucht verwaister Jungigel,
  • Beratung und Information der Öffentlichkeit zum Schutz des Braunbrustigels und seines Lebensraums.

In Einzelfällen nimmt der Verein auch andere Tiere in Not auf.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern möchte.
(3) Mitglieder sind somit stimmberechtige ordentliche Mitglieder (1) und nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder (2).
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den Beisitzern nach freiem Ermessen (einfache Mehrheit genügt). Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen ggf. Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) in schuldhaft grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt oder
    b) trotz schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
(4) Über den Ausschluss befinden der Vorstand und die Beiräte, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Weitergehende Rechte und Pflichten der Mitglieder, die als Pflegestelle für den Verein tätig sind, werden jeweils gesondert in einem zwischen dem Verein und der Pflegestelle zu schließenden Pflegevertrag festgehalten und geregelt.

§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand, die Beisitzer und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins oblieget die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
    Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10
Beisitzer

(1) Beisitzer sind Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie sind nicht vertretungsberechtigt, haben jedoch volles Stimmrecht auf den Vorstandssitzungen.
(2) Die Anzahl der Beisitzer sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.


§ 11
Bestellung des Vorstands und der Beisitzer

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands (die Beisitzer) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands und erweiterten Vorstands

(1) Der Vorstand und erweiterte Vorstand treten nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder (einschließlich erweitertem Vorstand) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13
Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Änderung der Satzung
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und der Beisitzer
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Vereinsordnungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 14
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Sinne des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Schriftform kann durch Briefpost oder durch elektronische Post (per E-Mail) erfolgen. Eine Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Veranstaltung auf dem Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Bei einer von den Mitgliedern gewünschten außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.


§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(2) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
(4) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 16
Rechnungsprüfung

(1) Die Vereinskasse wird jährlich durch zwei nicht dem Vorstand (einschließlich Beisitzer) angehörende Kassenprüfer geprüft.
(2) Die beiden Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden.


§ 17
Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesenwurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.


§ 18
Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 19
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln aller abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ebenfalls die Zwecke des Vereins nach § 2 dieser Satzung (Tierschutz, insbesondere europäischer Braunbrustigel) verfolgt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Die Vereinssatzung tritt mit Gründung des Vereins zum 28.07.2024 in Kraft.